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Aktuelle Information zur Wasserentnahme aus Flüssen und Bächen

Wegen anhaltender Trockenheit erlässt das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis als zuständige Untere Wasserbehörde eine Allgemeinverfügung zur Entnahme von Wasser aus Bäche, Flüssen, Teichen und Quellen.

 

Dies gilt in diesem Jahr auch für die Saale und die Orla. Nur die Weiße Elster ist von dem Verbot ausgenommen. Die Allgemeinverfügung tritt mit Bekanntgabe im Amtsblatt 06/2023 (am 24.06.23) in Kraft.

  Die wichtigsten Regelungen daraus:
 
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Teiche und Quellen) zum Zwecke der Bewässerung mittels Pumpen oder durch Schöpfen mit Handgefäßen (Gemeingebrauch) wird mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres, längstens bis zum 31.10.2023, untersagt.
Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
Abweichend von diesen Regelungen dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen und Sportplätze, für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, in den Abend- bzw. Nachtstunden (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) bei Einhaltung der erlaubten Entnahmemengen beregnet werden.
Die Untersagung gilt vorerst nicht für die Weiße Elster.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet.
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Untere Wasserbehörde

Zuständigkeiten

Gewässeraufsicht

  • Entgegennahme von Anzeigen bzw. Mitteilungen über festgestellte Gewässerverunreinigungen
  • Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht zur Gefahrenabwehr

Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete

  • Erteilung von Erlaubnissen zur Benutzung eines Oberflächengewässers (z.B. Wasserentnahme, Anstauen eines Oberflächengewässers)
  • Erteilung von Genehmigungen für bauliche Anlagen an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich (z.B. Einleitbauwerke, Brücken, Leitungsverlegungen)
  • Entscheidungen zu Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, welche einer Genehmigung bedürfen
  • bei wesentlicher Änderung oder Herstellung oder Beseitigung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau)
  • Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht an Oberflächengewässern

Grundwasser/Wasserschutzgebiete

  • Erteilung von Erlaubnissen zur Benutzung des Grundwassers (z.B. Wasserentnahme, Wiedereinleiten)
  • Bearbeitung von Anzeigeverfahren zur Grundwassererschließung (z.B. Niederbringung von Bohrungen für Brunnen zur Grundwasserentnahme, Erkundungsbohrungen oder andere Erdaufschlüsse, welche unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können)
  • Entscheidung zu Anträgen auf Ausnahme von Verboten in Wasserschutzgebieten (z.B. für Kläranlagen, Durchleiten von Abwasser, Hoch- und Tiefbauarbeiten innerhalb der Wasserschutzzonen III bzw. II oder I)
  • Gewässeraufsicht im Grundwasserbereich und in Wasserschutzzonen

Abwasserbeseitigung

  • Erteilung von Erlaubnissen zum Einleiten von Abwasser einschließlich Niederschlagswasser in Oberflächengewässer sowie durch Versickerung
  • Erteilung von Genehmigungen zur Einleitung von gewerblichem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Wassergefährdende Stoffe

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Heizöllageranlagen, Tankstellen, Altöllager, Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Silosickersaft, Festmistlagerstätten)
  • Festlegung von Maßnahmen bei Havarien mit Austritt von wassergefährdenden Stoffen
  • Gewässeraufsicht zur Gefahrenabwehr

Kontakt

Tel.: 036691 70-396
Fax: 036691 70-716