Sicherung des Lebensunterhalts

Die Sicherung des Lebensunterhalts kann erfolgt ab Jahresbeginn 2023 über das "Bürgergeld":

 

(bis Ende 2022:

 

  • Arbeitslosengeld II (SGB II)
  • Sozialhilfe (SGB XII))
 
Die aufgeführten Hilfearten umfassen jeweils die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft.

 

Bedarfe der Unterkunft

Für den Saale-Holzland-Kreis wurden die Bedarfe für die Unterkunft ermittelt. Die Ergebnisse der aktuellen Erhebung (Mai 2021) wurden in einem neuem Schlüssigem Konzept für die Kosten der Unterkunft zusammengefasst.

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen, die die Altersgrenze zum Rentenbezug erreicht haben, sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind grundsätzlich leistungsberechtigt.

 

Bürgergeld (bis Ende 2022: "Arbeitslosengeld II")

Erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind grundsätzlich leistungsberechtigt. Die Leistung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes, zu dem im Wesentlichen die angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der maßgebende Regelbedarf gehören. Die Leistung ist fallbezogen abhängig vom Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - haben. 
Über etwa bestehende Leistungsansprüche entscheidet das Jobcenter SGB II Saale-Holzland-Kreis, Fabrikstraße 32, 07607 Eisenberg. 
Weitere Informationen unter:
www.arbeitsagentur.de
www.jobcentershk.de

Sozialhilfe

A: Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

wird bedürftigen Personen gewährt, die weder einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch einen Anspruch auf ALGII oder Sozialgeld nach dem SGB II haben. Hierzu zählen insbesondere minderjährige, unverheiratete Kinder (bis 14 Jahre), die nicht im Haushalt der Eltern leben bzw. im Haushalt erwerbsunfähiger Eltern wohnen;
erwerbsunfähige Personen, die eine Rente auf Zeit beziehen und nicht mit einem erwerbsfähigen Menschen im Haushalt leben; Personen, die eine Altersrente beziehen, die Altersgrenze zum Rentenbezug noch nicht erreicht haben und nicht mit einem erwerbsfähigen Menschen im Haushalt leben.

B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

wird bedürftigen Personen gewährt, die die Altersgrenze zum Rentenbezug erreicht haben, sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Sozialhilfe (A/B) umfasst insbesondere:

den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarf
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
die Mehrbedarfe sowie einmalige Bedarfe
die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Die Leistungen der Sozialhilfe sind abhängig von Einkommen und Vermögen und werden im Einzelfall entschieden.

Die Antragsformulare finden Sie hier.