Gemäß § 65 SGB XII haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 einen Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
Die Pflegekasse trifft eine Entscheidung über den Grad der Pflegebedürftigkeit. Diese Entscheidung ist gemäß § 62a SGB XII für den Träger der Sozialhilfe bindend. Ein entsprechendes Gutachten wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter erstellt. Hierbei wird jedoch nicht über die Erforderlichkeit einer Pflege in einer stationären Einrichtung entschieden. Diese Prüfung obliegt dem Träger der Sozialhilfe.
Bitte beachten Sie die beiliegenden Informationen für den Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung für sozialhilfebedürftige Personen unterhalb des Pflegegrades 3.
Informationsschreiben für Antragsteller und Betreuer:
hier Informationsschreiben für Soziale Dienste und Pflegeeinrichtungen:
hier